Googeln von Bewerbenden: Wo sind die Grenzen?

Googeln von Bewerbenden

Im digitalen Zeitalter ist es verlockend, Bewerbende schnell zu googeln. Doch Arbeitgeber dürfen nicht uneingeschränkt nach Informationen suchen. Das Arbeitsrecht setzt klare Grenzen – insbesondere beim Datenschutz.

Online-Recherchen sind nur erlaubt, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Das bedeutet: Es dürfen nur Informationen eingeholt werden, die direkt mit der ausgeschriebenen Stelle zusammenhängen. Qualifikationen oder berufliche Erfahrungen können relevant sein, private Details wie Familienstand oder Schwangerschaft hingegen nicht.Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (10.4.2024, 12 Sa 1007/23) zeigt die rechtlichen Fallstricke. Ein Arbeitgeber recherchierte zu einem Bewerber, der bereits mehrfach Diskriminierungsklagen erhoben hatte. Diese Informationen führten zur Ablehnung der Bewerbung. Das Gericht entschied, dass die Recherche grundsätzlich zulässig war, die fehlende Information des Bewerbenden jedoch eine Entschädigung von 1.000 Euro rechtfertigte.

Für Arbeitgeber gilt daher: Eine pauschale Google-Suche ist unzulässig. Ein berechtigtes Interesse muss vorliegen, und Bewerbende müssen informiert werden. Unternehmen sollten datenschutzrechtliche Vorgaben strikt einhalten, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.