Datenschutz für Einrichtungen und ambulante Dienste in der Eingliederungshilfe

In der Eingliederungshilfe sind personenbezogene Daten Teil des täglichen Arbeitsalltags.

Wir helfen Ihnen, diese Daten sicher und verantwortungsvoll zu verarbeiten und so Bußgelder zu vermeiden.

Datenschutz für Einrichtungen und ambulante Dienste in der Eingliederungshilfe

In der Eingliederungshilfe sind personenbezogene Daten Teil des täglichen Arbeitsalltags.

Wir helfen Ihnen, diese Daten sicher und verantwortungsvoll zu verarbeiten und so Bußgelder zu vermeiden.

Daten- und Informationssicherheit in der Eingliederungshilfe

Unser Kompetenzteam für Ihren Datenschutz

TÜV- oder DEKRA-zertifizierte Expert*innen

Sie verarbeiten als Leistungserbringer in der Eingliederungshilfe an jedem Tag sensible, personenbezogene Daten.
Daher ist eine besondere Form des Datenschutzes erforderlich, unabhängig von der Anzahl Ihrer Mitarbeitenden.
Viele Unternehmen geraten unerwartet in Schwierigkeiten, zum Beispiel, wenn sie Anfragen von Betroffenen erhalten oder es zu einer Datenpanne kommt. Solche Vorkommnisse können ohne einen kompetenten und zuverlässigen Partner zu viel zusätzlicher Arbeit und auch zu extrem hohen Bußgeldern führen.

Unsere auf die Eingliederungshilfe (SGB IX und SGB XII) spezialisierten Datenschutzdienstleistungen und unser Datenschutz-Managementsystem (DSM) helfen Ihnen dabei, Ihre Daten sicher zu verwalten und die notwendigen Sicherheitsstandards einzuhalten.
Unsere Software wurde auf die besonderen Bedarfe von Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe angepasst.
Durch Nutzung unserer Software stärken Sie das Vertrauen der Menschen und Institutionen, die Ihre Leistungen in Anspruch nehmen, bezogen auf Ihre Professionalität.
Vertrauen Sie auf unsere Feldkompetenz und Expertise in der Eingliederungshilfe.

Beispiele: Datenschutzrisiken in der Eingliederungshilfe

Datenschutzrisiko Nr. 1: Offenlegung von Daten Ihrer Nutzer*innen

Ein häufiges Szenario ist das versehentliche Versenden von E-Mails an falsche Empfänger*innen, etwa wenn personenbezogene Daten von Menschen mit Behinderungen und/oder ihren Familien in einer E-Mail enthalten sind und diese durch einen Klickfehler an eine falsche Adresse gehen.

Das ist besonders problematisch, wenn es um sensible Informationen wie Hilfeplanungs- und Sozialdaten geht.

Auch kann ein unsachgemäßer Umgang mit Akten zu großen Problemen führen. Wenn physische Dokumente, die personenbezogene Informationen enthalten, offen herumliegen oder ungesichert aufbewahrt werden, besteht die Gefahr, dass unbefugte Personen darauf zugreifen können. Dies gilt sowohl für Papierakten in Büros als auch für digitale Daten auf ungesicherten Speichermedien. Selbst eine Offenlegung von Daten Ihrer Nutzer*innen gegenüber dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe darf nicht ohne eine entsprechende Einwilligungserklärung bzw. vertragliche Vereinbarung gegenüber dem Jugendamt erfolgen.

Datenschutzrisiko Nr. 2: Fehlende Privatsphäre in Einrichtungen und ambulanten Diensten der Kinder- und Jugendhilfe

Sie führen ein vertrauliches Gespräch mit einer leistungsberechtigten Person, die Unterstützung nach § 99 SGB IX erhält, zum Beispiel im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben. In diesem Gespräch werden sensible Informationen über den Gesundheitszustand, die beruflichen Einschränkungen und den individuellen Unterstützungsbedarf der Person erörtert.

Solche Gespräche sind in der Eingliederungshilfe üblich, doch wenn dieses Gespräch in einem Raum geführt wird, in dem andere Personen – beispielsweise Kollegen oder Besucher – das Gespräch mithören könnten, liegt ein Verstoß gegen den Datenschutz vor. Besonders bei den sensiblen Daten, die im Kontext des SGB IX erfasst werden, wäre dies eine erhebliche Datenschutzverletzung. Sollte die betroffene Person den Vorfall bei der zuständigen Aufsichtsbehörde melden, könnte dies schwerwiegende Konsequenzen für die Einrichtung nach sich ziehen, einschließlich Bußgeldern oder anderer Sanktionen aufgrund der Verletzung des Schutzes der personenbezogenen Daten

Datenschutzrisiko Nr. 3: Fehlerhafte Webseite

Viele Einrichtungen und Dienste in der Eingliederungshilfe kümmern sich nicht ausreichend um ihre Webseiten. Oft sind diese veraltet und werden weder inhaltlich noch technisch gepflegt. Dies kann sehr kostspielig sein, insbesondere dann, wenn sie in das Visier von sog. Abmahnanwälten geraten.
Als Inhaber sind Sie persönlich dafür verantwortlich, dass Ihre Webseite den Datenschutzbestimmungen entspricht. Vernachlässigen Sie den Datenschutz auf Ihrer Webseite, wird dies schnell als generelle Nachlässigkeit interpretiert. Eine Webseite, die alle Datenschutzanforderungen erfüllt, verbessert hingegen den Gesamteindruck Ihrer Einrichtung erheblich.

Datenschutzrisiko Nr. 4: Fehlerhafte Einwilligungserklärungen

Viele Einrichtungen und Dienste in der Eingliederungshilfe versäumen es, aktuelle Einwilligungserklärungen von den leistungsberechtigten Nutzer*innen einzuholen und verwenden zudem häufig falsche Vordrucke aus dem Internet, die den aktuellen rechtlichen Anforderungen nicht entsprechen. Dies kann nicht nur zu rechtlichen Problemen führen, sondern auch das Vertrauen der Menschen mit einer Behinderung und deren Familien beeinträchtigen.

Als Inhaber bzw. Geschäftsführung oder Vorstand sind Sie persönlich verpflichtet, sicherzustellen, dass alle Einwilligungserklärungen den Datenschutzbestimmungen entsprechen. Wenn Sie diesen Aspekt vernachlässigen, kann dies als allgemeine Nachlässigkeit wahrgenommen werden. Eine datenschutzrechtlich korrekte und aktuelle Einwilligungserklärung stärkt das Vertrauen der Menschen mit einer Behinderung, ihrer Familien und Ihrer Kooperationspartner wie z. B. das Sozialamt und präsentiert Ihre Einrichtung bzw. Ihren „ambulanten“ Dienst in der Eingliederungshilfe in einem professionellen Licht.

Datenschutzrisiko Nr. 5: Cyberangriffe

Beispiel: Leistungserbringer in der Eingliederungshilfe unterschätzen oft die Bedeutung einer sicheren digitalen Verwaltung von personenbezogenen Daten. Oft werden Daten von Menschen mit einer Behinderung und/oder deren Familien auf veralteten Computern gespeichert, die nicht ausreichend vor Cyberangriffen geschützt sind. Dies birgt ein hohes Risiko für Datenverlust oder unbefugten Zugriff, was schwerwiegende rechtliche und finanzielle Konsequenzen haben kann.

Als verantwortliche Personen in Ihrem Unternehmen sind Sie dafür verantwortlich, dass die digitalen Systeme den aktuellen Sicherheitsstandards entsprechen. Vernachlässigen Sie diesen Aspekt, kann dies als allgemeine Nachlässigkeit von Ihnen angesehen werden. Eine sichere digitale Nutzer*innenverwaltung stärkt das Vertrauen der Menschen mit einer Behinderung und deren Familien und trägt dazu bei, Ihre Einrichtung bzw. Ihren „ambulanten Dienst“ in der Eingliederungshilfe professionell und verantwortungsvoll zu präsentieren.

Datenschutzrisiko Nr. 6: Keine oder unzureichende Mitarbeitendenschulungen

In vielen Organisationen der Eingliederungshilfe wird der Datenschutz oft vernachlässigt, wenn es um die Schulung der Mitarbeitenden geht. Mitarbeitende sind sich häufig nicht bewusst, wie sie die Daten der Menschen mit einer Behinderung und ihrer Familien sicher verwalten sollen. Ohne entsprechende Schulungen nutzen sie möglicherweise einfache Passwörter oder teilen Zugangsdaten, was zu unbefugtem Zugriff führen kann.

Die Folgen unzureichender Schulungen sind gravierend: Neben rechtlichen und finanziellen Sanktionen kann das Vertrauen in den Leistungserbringer erheblich geschädigt werden. Ein Datenleck könnte das Image Ihres Unternehmens schwer beeinträchtigen und zu Schadensersatzforderungen führen.

Als Geschäftsführung oder Vorstand müssen Sie persönlich sicherstellen, dass alle Mitarbeitenden regelmäßig im Datenschutz geschult werden. Diese Schulungen sollten praktische Anweisungen für den sicheren Umgang mit personenbezogenen Daten enthalten. Investitionen in Schulungen sind unerlässlich für eine verantwortungsvolle Leistungserbringung in der Eingliederungshilfe.

Datenschutzlösungen für Leistungserbringer in der Eingliederungshilfe

Als erfahrene Datenschutzexperten schützen wir personenbezogene Daten in Ihren Einrichtungen und Diensten in der Eingliederungshilfe. Wir helfen Ihnen, die Datenschutzanforderungen so zu erfüllen, dass Ihr täglicher Betrieb reibungslos weiterläuft.

Datenschutzlösungen für:

  • Einrichtungen der Eingliederungshilfe (z. B. Werkstätten für behinderte Menschen nach § 58 SGB IX)
  • Ambulante Dienste der Eingliederungshilfe (z. B. Assistenzleistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben nach § 78 SGB IX)
  • Wohngruppen und betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderungen (z. B. nach § 113 SGB IX)
  • Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen (z. B. nach § 76 SGB IX)
  • Integrationsfachdienste (z. B. zur beruflichen Teilhabe nach § 109 SGB IX)
  • Frühförderung für Kinder mit Behinderung (z. B. nach § 46 SGB IX in Verbindung mit §§ 119 ff. SGB IX)
  • Hilfen zur schulischen Integration von Kindern mit Behinderung (z. B. Schulbegleitung nach § 112 SGB IX)
  • Berufliche Rehabilitationseinrichtungen (z. B. Berufsförderungswerke oder Berufstrainingszentren nach § 51 SGB IX)
  • Spezielle Hilfen für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder Suchterkrankungen (z. B. nach § 99 SGB IX in Verbindung mit §§ 53 ff. SGB XII)

Sie können uns als Ihren externen Datenschutzbeauftragten beauftragen oder wir beraten Sie unabhängig und neutral, für den Fall, dass Sie selbst einen internen Datenschutzbeauftragten benennen möchten.

Mit unserer praxisgerechten Datenschutz-Software können Sie die Anforderungen der DSGVO und der kirchlichen Datenschutzgesetze (KDG oder DSG-EKD) problemlos neben Ihrem Tagesgeschäft vollumfänglich erfüllen.

 Die Vorteile unserer Dienstleistungen für Leistungserbringer in der Eingliederungshilfe:

  • Sichere Verwaltung personenbezogener Daten
  • Einhaltung der Datenschutzstandards (DSGVO und kirchlicher Datenschutz, wie z. B. KDG und DSG-EKD)
  • Vermeidung von Bußgeldern
  • Zeitersparnis
  • … und vieles mehr

Warum ein Datenschutzbeauftragter auch für Sie in der Eingliederungshilfe wichtig ist

Ein Datenschutzbeauftragter stellt sicher, dass Sie die Datenschutzvorgaben der DSGVO und des Sozialdatenschutzes, z. B. nach SGB I, SGB VIII und SGB X einhalten, insbesondere wenn regelmäßig sensible personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Datenschutz-Tipp: Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten müssen auf Ihrer Webseite veröffentlicht werden.

Vereinbaren Sie noch heute ein kostenloses Beratungsgespräch und überzeugen Sie sich selbst von den Vorteilen unserer Lösungen für die Eingliederungshilfe! Vertrauen Sie auf unsere Feldkompetenz und unsere Expertise, um Ihr Unternehmen sicher und effizient zu führen.