Aktuelles zum Datenschutz in der Kinder- und Jugendhilfe

WhatsApp & Co. in der Kinder- und Jugendhilfe

WhatsApp & Co. in der Kinder- und Jugendhilfe

Messenger-Dienste sind aus der Kinder- und Jugendhilfe kaum wegzudenken. Egal ob zur schnellen Absprache im Team, für Terminabsprachen mit Eltern oder für den Austausch mit Jugendlichen – die Nutzung ist praktisch, aber auch problematisch.

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Klarnamen auf Rechnungen ans Jugendamt?

Klarnamen auf Rechnungen ans Jugendamt?

Darf das Jugendamt bei der Abrechnung von Jugendhilfemaßnahmen verlangen, dass die Klarnamen der betreuten Kinder und Jugendlichen auf den Rechnungen erscheinen? Diese Frage sorgt in der Praxis immer wieder für Unsicherheiten. Trotzdem gilt: Die Angabe von Klarnamen auf Rechnungen ist aus datenschutzrechtlicher Sicht problematisch.

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Wichtige Information: Sachbearbeitung Datenschutz

Wichtige Information: Sachbearbeitung Datenschutz

Datenschutz gewinnt in der Sozialwirtschaft zunehmend an Bedeutung. Die IJOS GmbH unterstützt Träger und Einrichtungen dabei, gesetzliche Vorgaben sicher umzusetzen – und sucht dafür Verstärkung! Ab August 2025 bieten wir eine Teilzeitstelle als Sachbearbeiter*in Datenschutz in Georgsmarienhütte bei Osnabrück.

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Neukundenaktion: Premium-Mitgliedschaft

Neukundenaktion: Premium-Mitgliedschaft

Schließen Sie jetzt eine IJOS Premium-Mitgliedschaft ab und profitieren Sie von einem exklusiven Vorteil: Unsere Datenschutz-Dienstleistungen im Wert von 1.400 EUR erhalten Sie für sechs Monate völlig kostenfrei! Jetzt zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen: Mitglied werden und Vorteile sichern.

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Googeln von Bewerbenden: Wo sind die Grenzen?

Googeln von Bewerbenden: Wo sind die Grenzen?

Dürfen Arbeitgeber Bewerbende einfach googeln? Die Verlockung ist groß, doch rechtlich gibt es klare Grenzen. Nur wenn ein berechtigtes Interesse besteht, sind Online-Recherchen zulässig – und selbst dann müssen Bewerbende informiert werden. Ein aktuelles Gerichtsurteil zeigt, worauf Arbeitgeber achten müssen.

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Datenschutz und Geschäftsführerhaftung

Datenschutz und Geschäftsführerhaftung

Das OLG Dresden verurteilte eine GmbH und ihren Geschäftsführer gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 5.000 Euro Schadensersatz an einen Betroffenen. Das Gericht stellte fest, dass der Geschäftsführer neben der GmbH als datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO anzusehen sei.

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